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   BVerwG, 05.02.2009 - 2 PKH 2.09   

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BVerwG, 05.02.2009 - 2 PKH 2.09 (https://dejure.org/2009,16556)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2009 - 2 PKH 2.09 (https://dejure.org/2009,16556)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 2 PKH 2.09 (https://dejure.org/2009,16556)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 2 PKH 2.09
    Dieser Ausschluss verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126) entschieden habe.

    Das Berufungsgericht hat hierzu bereits auf das maßgebende Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - (a.a.O.) verwiesen und die dort gemachten Ausführungen in seinem Beschluss wiedergegeben.

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 2 PKH 2.09
    Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 2 PKH 2.09
    4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts von weit über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 2 PKH 2.09
    7 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr; z.B. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12).
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